Rahmenordnung über
Deutsche Sprachprüfungen für das Studium
an deutschen Hochschulen
(RO-DT)
Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
vom 08.06.2004
Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 25.06.2004
RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
Inhalt
§ 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
§ 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
§ 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
§ 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
§ 6 Anerkennung durch die Hochschulen
§ 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
§ 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
§ 9 Schlussbestimmungen
Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen
Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung
§ 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
(1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die
zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).
(2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung
oder Einschreibung zum Studium.
(3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach
Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit
(§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden.
(4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung
fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in
geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter
sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung.
(5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend
weiterführende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen.
3:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
Die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (§ 7) vorliegt,
entweder
1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH (§ 3) oder
2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF (§ 4) oder
3. durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (§ 5)
nachgewiesen.
§ 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
(1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet.
Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterprüfungsordnung
örtliche Prüfungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden.
(2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit Teilprüfungen (Hörverstehen, Leseverstehen
und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung. Das Prüfungszeugnis
weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe)
unter Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis
dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
(3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen
und Studienabschlüssen.
(4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die
DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf
beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung
oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt
sind.
(6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule über ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache
oder eine entsprechende Einheit für Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich
tätiger Sprachlehrkräfte für Prüfungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung für die ordnungsgemäße
Abhaltung der Prüfungen verfügt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz
in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgeführt. Die
Registrierung ist bei Änderungen der Prüfungsordnung, ansonsten nach fünf Jahren zu erneuern.
(7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Prüfungsverfahren
und Prüfungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Prüfungshandbuchs, Organisation und
Koordination zentraler Prüfungstermine und Prüfungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen.
4:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
(8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule
oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz
wird gemäß § 6 Abs. 1 der DSH-Musterprüfungsordnung von einem Angehörigen der
deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausgeübt. Prüfungsordnungen für die Abhaltung
der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend.
(9) Für die Teilnahme an der DSH-Prüfung kann ein Prüfungsentgelt erhoben werden. Näheres
bestimmen die lokalen Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung des Landesrechts.
§ 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
(1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage
2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im
In- und Ausland abgenommen.
(2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. ,
deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst
(DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum,
die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz
(KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung
e.V. vertreten.
(3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische
Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF.
(4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck,
Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung
erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe)
aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis
TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden
nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3“ ausgewiesen.
(5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis
der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
(6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5
in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem
für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung
an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
(8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben.
5:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
(1) Der Prüfungsteil „Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs wird durch die
Rahmenordnung der KMK über die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert
sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH.
(2) Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch“ gilt
als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung
zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
§ 6 Anerkennung durch die Hochschulen
Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung bestandene DSH, ein nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
abgelegter TestDaF und der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene
Prüfungsteil „Deutsch“ werden, unter Berücksichtigung von Differenzierungen des Prüfungsergebnisses,
von allen deutschen Hochschulen als Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit anerkannt.
§ 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
(1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH, den TestDaF oder den Prüfungsteil
„Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung ist befreit, wer entweder eine der in Abs. 2 bezeichneten
Prüfungen bereits bestanden hat oder durch die örtlichen Einschreibungs- oder Prüfungsordnungen
von einem Nachweis freigestellt ist (Abs. 3).
Befreiende Prüfungen gemäß Abs. 2 gelten als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 3
Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2.
(2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
(a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
(b) Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II) [Beschlüsse
der KMK vom 16. März 1972 und vom 05. Oktober 1973 in jeweils geltender Fassung];
(c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-
Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-
Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen
wurde;
(d) Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms“,
die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen
werden.
(3) Die örtlichen Zulassungs- und Einschreibebestimmungen können bestimmte Gruppen von Bewerbern
ganz oder teilweise vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreien oder für sie besondere
Regelungen treffen, zum Beispiel aufgrund eines abgeschlossenen germanistischen Studiums
oder für befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der
Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die
sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.
6:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
(1) Änderungen der Anlage 1 (DSH) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
Deutsch als Fremdsprache und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der
HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK.
(2) Änderungen der Anlage 2 (TestDaF) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft für
Akademische Testentwicklung und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums
der HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der
KMK.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Rahmenordnung tritt drei Monate nach Beschlussfassung durch die HRK und die KMK in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige „Rahmenordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) der HRK in der Fassung des Beschlusses
des 190. Plenums der HRK vom 21./22.02.2000 und die TestDaF-Prüfungsordnung vom 06.12.2001
außer Kraft.
(2) Die jeweils geltenden Fassungen der Rahmenordnung und der Anlagen werden von der HRK und
der KMK bekannt gemacht.
(3) Die Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
und in Übereinstimmung mit Anlage 1 örtliche Prüfungsordnungen oder passen bestehende
Prüfungsordnungen sowie Bestimmungen über die Zulassung und Einschreibung entsprechend
an. Bis zum Inkrafttreten geänderter örtlicher Prüfungsordnungen gilt diese Rahmenordnung unmittelbar.
(4) Wiederholungsprüfungen der DSH zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung abgelegt
wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
7:DSH-Musterprüfungsordnung
Anlage 1
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
- Musterprüfungsordnung -
Übersicht
A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
§ 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Prüfungszeugnis
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
C. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
8:DSH-Musterprüfungsordnung
A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
in den Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche
Sprachkenntnisse nachweisen.
Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche
Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ (RO-DT) durch die „Deutsche Sprac hprüfung
für den Hochschulzugang“ (DSH) erfolgen.
(2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß
§ 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung
oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene
DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für
die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3, Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen
Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen
(DSH-1) festgelegt werden.
§ 2 Zweck der Prüfung
(1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen
und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen.
Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als
DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten
Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen
sprachlichen Fähigkeiten.
(2) Die Hochschulen können danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen
festlegen.
§ 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
(1) Die Zulassung zur DSH regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium.
(2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe des Landesrechts erhoben
werden.
(3) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft,
dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen
ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen
in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
§ 4 Gliederung der Prüfung
(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung
findet vor der mündlichen Prüfung statt.
(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,
3. Vorgabenorientierte Textproduktion.
9:DSH-Musterprüfungsordnung
(3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer
mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit
andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche
Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
§ 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß
§ 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:
- Mündliche Prüfung: 30 %
- Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %)
mit den Teilprüfungen
- Hörverstehen: 20%,
- Leseverstehen: 20%,
- Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%,
- Textproduktion: 20%,
(2) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissenschaftssprachliche
Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame
Teilprüfung.
(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1
insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die
mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.
(6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden,
wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis
der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit
62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen
Prüfung befreit“ angegeben.
(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt:
- als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57%
der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67%
der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82%
der Anforderungen erfüllt wurden.
§ 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/e für den Bereich Deutsch als Fremdsprache
qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule oder des Studienkollegs als Prüfungsvorsitzende/
r verant wortlich.
(2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die
sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als
Fremdsprache zusammensetzen.
(3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit ein/e
Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereiches angehören, in dem die Aufnahme des Studiums
beabsichtigt ist.
§ 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
Die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß sowie die Bestimmungen zur
Akteneinsicht und zum Widerspruchsverfahren sind auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen
des Landesrechts zu regeln.
10:DSH-Musterprüfungsordnung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Die DSH kann wiederholt werden. Näheres regelt die örtliche Prüfungsordnung.
§ 9 Prüfungszeugnis
(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus.
(2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der Prüfungsvorsitzenden
und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis
enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrundeliegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen
der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hoc hschulen
entspricht.
(3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt
werden.
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
(Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die
Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
(90 Minuten einschließlich Lesezeit),
3. Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten).
(2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung
der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind
nicht zugelassen.
(3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4) Aufgabenbereiche:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem
wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und
damit zu arbeiten.
a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/
Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf.
nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts
waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger
als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
b) Durchführung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation
des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben
werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung
durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation
Vorlesung/ Übung angemessen Rechnung tragen.
11:DSH-Musterprüfungsordnung
c) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere
das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum
Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben
gestellt werden, z.B.
- Beantwortung von Fragen,
- Strukturskizze,
- Resümee,
- Darstellung des Gedankengangs.
Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil
der Aufgabenstellung.
d) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten
Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche
Korrektheit.
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen
und sich damit auseinander zu setzen.
a) Art des Textes
Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text
vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand
eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text
können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden.
Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben
(mit Leerzeichen).
b) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das
Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen
überprüft werden:
- Beantwortung von Fragen,
- Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
- Darstellung der Gliederung des Textes,
- Erläuterung von Textstellen,
- Formulierung von Überschriften,
- Zusammenfassung.
12:DSH-Musterprüfungsordnung
Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden
wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten
des zugrundegelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch,
lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen
zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung,
Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen.
c) Bewertung
Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben
zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker
zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher
Richtigkeit zu bewerten.
3. Vorgabenorientierte Textproduktion
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend
zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.
a) Aufgabenstellung
Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils mindestens
eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:
- Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,
- Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,
- Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten,
Zitate.
Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung
sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen
gelöst werden können.
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz)
und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen
Aspekte stärker zu berücksichtigen.
§ 11 Mündliche Prüfung
Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten,
Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren
sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...)
umzugehen.
a) Aufgabenstellung und Durchführung
Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal
5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten.
Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht
zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs
soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden.
13:DSH-Musterprüfungsordnung
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und
Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und
lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
C. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Musterprüfungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch
als Fremdsprache (FaDaF) vom 03.06.2004 und zustimmender Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz
vom 08.06.2004 und der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 in Kraft.
(2) Änderungen dieser Musterprüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 8, Abs. 1 der Rahmenordnung über Deutsche
Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen.
(Für die lokalen Prüfungsordnungen:)
(3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die [Bezeichnung der bisher an der Hochschule/am Studienkolleg
geltenden Ordnung über die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“
(DSH) oder sonstiger vorher geltender Prüfungsordnung].
(4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt
wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
Anhang: Muster DSH-Zeugnis®
14:Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
[ Logo und Name Hochschule/Studienkolleg ]
DSH-Zeugnis®
Herr/Frau .............................................................................................
ge boren am ...................... in ............................................................
hat die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Gesamtergebnis: DSH- ... [DSH-3/DSH-2/DSH-1]
In den Teilprüfungen wurden erreicht:
Schriftliche Prüfung:
Hörverstehen: .... %
Textproduktion: .... %
Leseverstehen: .... %
Wissenschaftssprachliche Strukturen: .... %
Mündliche Prüfung: .... [% / - von mündlicher Prüfung befreit gem § 3 Abs. 4 -]
Ein Gesamtergebnis DSH-2 weist die sprachliche Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen aus.
Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die
Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Ein Gesamtergebnis DSH-1 weist eine eingeschränkte sprachliche Studierfähigkeit
aus. Nach Entscheidung der Hochschule ist damit die Zulassung oder Einschreibung für bestimmte Studiengänge
oder Studienabschlüsse möglich.
Beschreibung der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe Rückseite.
Empfehlung zu weiteren Sprachkursen:
[...]
[Ort], den __________
___________________ __
Unterschrift
(Siegel) _______________________
Unterschrift
Der Prüfung lag die DSH- Prüfungsordnung der [Name der Institution] vom [Datum] zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht
der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ vom 25.06.2004 und ist bei
der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Registrierungs -Nummer). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte
DSH-Prüfung wird gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt.
15:Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
Mit der DSH- Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen,
Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher
Ausdruck) nachgewiesen.
Im Gesamtergebnis sind schriftliche Prüfungsteile und mündliche Prüfung im Verhältmis 70:30 gewichtet.
(1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:
Gesamtergebnis Zulassung
(gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für
das Studium an deutschen Hochschulen vom 25.06.2004,
§ 3, Abs. 3 bis 5)
DSH-3:
Besonders hohe
schriftliche und mündliche Fähigkeiten
(Mindestens 82 % der Anforderungen sowohl in
der schriftlichen Prüfung als auch der
mündlichen Prüfung)
DSH-2:
Differenzierte
schriftliche und mündliche Fähigkeiten
(Mindestens 67 % der Anforderungen sowohl in
der schriftlichen Prüfung als auch der
mündlichen Prüfung)
(Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2
bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
Studierfähigkeit für die Zulassung oder Einschreibung zu allen
Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen
(Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders
hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über
dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
DSH-1:
Grundlegende
schriftliche und mündliche Fähigkeiten
(Mindestens 57 % der Anforderungen sowohl in
der schriftlichen Prüfung als auch der
mündlichen Prüfung)
(Abs. 5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke
von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen
festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder
Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder
Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an
derselben Hochschule oder für die Zulassung oder
Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere
sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
(2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen
Gesamtergebnis Teilbereich
DSH-3
Besonders hohe Fähigkeit, ...
DSH-2
Differenzierte Fähigkeit, ...
DSH-1
Grundlegende Fähigkeit, ...
Schriftlich
Hörverstehen
in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von
Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber in schriftlicher
Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen
(Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen, ....).
Leseverstehen
studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten:
Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang und
Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung.
und
wissenschaftsprachliche
Strukturen
typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden:
Satzbau, wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und Ausdrucksformen
in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende Darstellung, argumentatative
Darlegung, ... .
Textproduktion
studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln:
Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung.
Mündlich
Mündliche Sprachfähigkeit
studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln:
- monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, ... );
- in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausführen sowie sie zu
rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um
Klärung bitten, ...).
03.04
TestDaF-Prüfungsordnung
Anlage 2
TestDaF-Prüfungsordnung
Inhalt
§ 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Durchführung
§ 4 Gliederung und Inhalte
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 7 Wiederholung
§ 8 Hilfsmittel
§ 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Zweitausfertigung von Zeugnissen
§ 11 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
§ 12 Inkrafttreten, Änderung
Anhang 1: Ziele und Inhalte der Prüfung
Anhang 2: Zeugnismuster
§ 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation
nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen
vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
in den Hochschulgesetzen der Länder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
nachweisen.
Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 der Rahmenordnung
über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen
Hochschulen [RO-DT] durch den Test Deutsch als Fremdsprache ?
TestDaF ? erfolgen.
17:TestDaF-Prüfungsordnung
(2) Wenn alle Teilprüfungen mindestens mit der TestDaF-Niveaustufe 4
(TDN 4) abgelegt worden sind, gilt dies gemäß § 4 Abs. 5 RO-DT als Nachweis
der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung
oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten
Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse
nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder
Einschreibung erforderlichen Niveau.
Gemäß § 1, Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 4, Abs. 7 RO-DT können
auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte Studienzwecke
auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum TestDaF ist die Entrichtung eines
Prüfungsentgelts. Die Höhe des Prüfungsentgelts wird vom TestDaF-Institut
festgelegt.
(4) Die Prüfungstermine und der verbindliche Anmeldezeitraum werden
zentral festgesetzt und vom TestDaF-Institut sowie de
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